Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 44Artikel 2, Paragraph 44
Index
50/01 Gewerbeordnung; 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vergleiche Paragraph 123, Absatz 2,
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Text
Abfüllöffnungen.
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Abfüllöffnungen von Rutschen oder Rollöchern müssen sicher wirkende Verschlüsse haben. Das Beseitigen von Störungsquellen im Bereich von Abfüllöffnungen ist von sicheren Standplätzen und unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Während Material aus Rutschen oder Rollöchern abgezogen wird, darf in diese Material nur dann eingeworfen werden, wenn sie noch entsprechend gefüllt sind.
Schlagworte
Lehmgrube, Tongrube, Sandgrube
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40004521